Mittwoch, 15. Mai 2019
Die Chaos-Theorie muß umgeschrieben werden
Der heutige Termin verlief chaotisch, da die Richter den Termin nicht vorbereitet hatten und nichts strukturiert verhandelt werden konnte. Die Richter wollten das nicht oder waren zu dumm dazu.

Doch dazu später, wenn das Protokoll vorliegt und auch Zeugenauassagen. Michael Hohn-Bergerhoff war mein Beistand und mit seiner Kompetenz geglänzt. Bedauerlich für alle, die diesen Termin nicht wahrgenommen hatten.

Diese zwei Schreiben habe ich dem Gericht übergeben und die sind Gegenstand des Verfahrens:

L S G
L 18 AS 484/18

Ich beantrage einen Protokollführer, § 159 ZPO.

Ich übergebe eine Kopie meines Schreibens vom 11.5.2019 an das BSG und mache es zum Gegenstand auch dieses Verfahrens


Sofern mir keine gültige Vollmacht ausgehändigt wird, beantrage ich ein Versäumnisurteil,
§ 331 ZPO iVm § 202 SGG, hilfsweise zumindest die Beachtung der Beweislastumkehr, zu meinen Gunsten, weil der Beklagte durch Nichterscheinen, selbige in Bezug auf mögliche (wahrheitspflichtige) Parteivernehmung zu vereiteln versucht (§ 445 ZPO i.V.m. § 292 ZPO). An diese Gesetze sind die Richter gebunden, denn sie sollen Gesetze umsetzen und dürfen dabei die bestehenden Gesetze nicht ändern oder erweitern, BVerfG 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002.

Wenn eine Vollmacht vorliegt, muß diese natürlich das hiesige Aktenzeichen enthalten. Und es muß klar sein, wer die Vollmacht erteilt hat und ob diese pflichtgemäß ausgeübt wird, oder ob eine Verfälschung der Vollmacht/des Auftrages vorliegt, BSG, B 4 AS 19/14 R vom 29.4.2015. Eigentlich kann der Auftrag ja nur lauten, Gesetz und Recht durchzusetzen, Art. 20 III GG. Auch hierzu gebe ich eine Expertise zum Protokoll.

Gerne wird erzählt, daß es aufgrund des Sachermittlungszwanges des SG/LSG keine Versäumnisurteile geben können. Dies ist aber nur ein Märchen, wie dieser Fall eindeutig zeigt. Von Amts wegen wurde nichts ermittelt, die PKH wurde lediglich mit Verweis auf ein nichtiges Urteil des SG vom LSG versagt. Da es Richter gibt – wie hier – die nicht von Amts wegen die Tatsachen erforschen und Unklarheiten beseitigen, kann das Argument also nicht dienen, Versäumnisurteile zu versagen.


Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Müller sowie gegen die Richter
und Richter

Ich stelle Dienstaufsichtsbeschwerde gegen alle drei Richte und verweise hierauf: BGH, 14.02.1967 - RiZ (R) 3/66. Ferner stelle ich Fachaufsichtsbeschwerde und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen alle drei Richter.


Ich stelle den Beweisantrag, daß der Bescheid vom SG, 28. Febr. 2018 nichtig ist, da keine natürliche Person genannt wird, die die Beklagte vertritt, es keine mündliche Verhandlung gab (ein Verstoß gegen § 124 SGG). Es gab keine Tatsachenermittlungen, ein Verstoß gegen § 106 SGG, sowie §§ 139 und 273ff ZPO. Mein vom Deutschen Bundestag als Sachverständiger anerkannte Zeuge wurde nicht gehört und mein Beistand nicht geladen, obgleich mir dieser nach § 90 ZPO zustand. Es fehlt ferner die Unterschrift des Richters, Verstoß gegen § 315 ZPO, und es ist nicht ersichtlich, was beglaubigt wurde.

Bei dem SG hätte die gesamte Kammer entscheiden müssen, mir ist jedenfalls kein Übertrag auf einen Einzelrichter bekannt.

Mir steht eine von den Richtern unterschrieben Ausfertigung zu, BGH XII ZB 132/09 vom 9.2.2010.

Auch liegt bei dem SG kein Urteil vor, sondern ein Scheinurteil. Es gibt kein Verkündungsprotokoll, vgl. OLG Zweibrücken, 5 U 62/93 vom 19.9.1995.

Es liegen also so viele Verfahrensfehler vor, daß der Senat das Verfahren niemals auf eine Einzelrichterin hätte übertragen dürfen. Daher muß mein Rechtsmittel, insbesondere der Befangenheitsantrag, wieder aufleben.

Auf meine Beweis- und Feststellungsanträge vom 13.9.2017 ist weder das SG noch das LSG in Vorbereitung dieses Verfahrens eingegangen, was es aber zwingend hätte müssen, § 106 SGG, §§ 139 und 273ff ZPO. Mir stand damals schon beim SG ein Versäumnisurteil zu. Ich sehe in diesem Verhalten eine „weiße Folter“ und einen Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung, Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Entsprechend harte Konsequenzen muß es für die Täter geben.

Bereits mit 15.1.2017 hatte ich darauf verwiesen, daß es für ein Kopfteilprinzip keine gesetzliche Regelung gibt und es daher nicht anwendbar ist, siehe zur Bindung an Gesetze ganz oben. Wenn der Gesetzgeber ein Kopfteilprinzip hätte haben wollen, hätte er über zwanzig Jahre Zeit gehabt, dies verfassungskonform zu regeln. Da dies nicht geschehen ist, wird deutlich, daß der Gesetzgeber hieran kein Interesse hat und damit § 535 BGB gilt. Ich bin alleiniger Mieter dieser Wohnung und mir stand stets die gesamte KdUH zu. Auch Studenten steht selbstverständlich das sozio-kulturelle Existenzminimum zu.

Auch gibt es natürlich zwischen meinen Söhnen und mir die Vereinbarung, daß diese kostenlos bei mir wohnen können. Was aber wäre, wenn wir einen Vertrag aufgesetzt hätten, daß meine Söhne z. B. jeder monatlich z. B. 200 Euro bezahlen müssen? Da sie dies nicht hätten leisten können, hätte mir ebenfalls die volle KdUH zugestanden.

Ich verweise darauf, daß Unrecht zementiert wird, wenn ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht korrigiert werden kann. Immerhin habe ich als Zeugen einen vom Bundestag zugelassenen Sachverständigen genannt.

Ich rüge, daß meine Anträge vom 8.3.2018 ignoriert werden, wieder sowohl vom SG, als auch vom LSG.

Ich rüge die verfassungswidrige Besetzung des Senats.

Natürlich stehen mir Pflegeleistungen und ein persönliches Budget zu, siehe schon mein Schreiben vom 15.1.2017. Ich verweise auf das SGB IX, § 61a SGB XII und den Leistungskomplex 32. Hierzu auch BGH III ZR 466/16 zur Amtshaftung wegen fehlender und unterlassener Beratung.

Zur Beendigung der meinen Söhnen und mir seit Jahren zugefügtem Unrecht beantrage ich einen Abschlag, hilfsweise Darlehn von zunächst 120.000 Euro und verweise auf § 13 StGB. Was Ihre Pflichten sind, entnehmen Sie bitte § 1 SGB I, der Expertise der Frau Silvia Fleck, „Das Recht auf eine gute Justiz – Richter als Qualitätsverantwortliche“ und BSG v. 1.3.2018 – B 8 SO 52/17 B.

Ich verweise auch darauf, daß der Senat selbstverständlich von Amt wegen, § 103 SGG, den uns zuzusprechenden Nachteilsausgleich berechnen und anweisen kann. Dies sollte ebenfalls zügig passieren mit monatlichen Anweisungen von 300 Euro für meine Söhne und mich in der Zukunft.
Nur so kann das Gesetz seine Mahnfunktion erfüllen.

Ich verweise auf den gesamten bisherigen Schriftwechsel, wie u.a. meine Berufung und meinen Befangenheitsantrag gegen die Richter Mälicke, Wein und Schaefer, was allesamt Bestandteile dieses Verfahrens sind.

Ich beantrage die Verweisung an das SG wegen der vielen Verfahrensfehler dort. Aber natürlich an eine andere Kammer, die mir PKH zu gewähren hat sowie meinen Zeugen und Sachverständigen zu fragen hat und meinen Beistand laden muß.





B S G
B 14 AS 16/18



Per Telefax



Berlin, den 11.05.2019

Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsrüge und alle in Frage kommende Rechtsmittel

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgemäß gegen den Beschluss B 14 AS 16/18 BH vom 15.04.2019 alle zulässigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ein.
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Die Rechtsmittelfrist ist angesichts des Zugangs ihres Schriftsatzes erst am 27.04.2019 eingehalten und zur Rechtswegerschöpfung nötig, auch wenn sie bei der politischen Voreingenommenheit zu einer bloßen Formalie verkümmert ist.
Hiermit rüge ich die Verletzung des gesetzlichen Richters sowie weitere Verletzung rechtlichen Gehörs und die Verletzung effektiven Rechtsschutzes, die Verletzung des Zitiergebots und des Wesensgehaltgrundrechts sowie auch noch weiterer Grundrechte meiner Person, Verletzung des formellen Rechts und auch hinsichtlich der Beachtung des Klägervortags auch unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes.
Die Voraussetzungen für eine Rückversetzung gar Rückverweisung und Fortführung des Verfahrens liegen zweifelsfrei vor. Der Beschwer wurde bislang nicht abgeholfen und nur das Fachgericht kann und muss das beheben § 103 SGG, § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 19 Abs. 4 GG.
Begründung:
Besonders schwerwiegend und die Entscheidung begründend ist die Verletzung des formellen Rechts, welches gem. § 545 ZPO bereits einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Hinzu kommt noch, ich bin in meinen Grundrechten der Handlungsfreiheit, der Vertragsfreiheit und ja auch der Unverletzlichkeit meiner Grundrechte verletzt und somit beschwert, weil ich in Ermangelung von effektivem Rechtsschutz, durch einen ständigen Entzug meiner Existenzgrundlage genötigt werde, zu darben und nicht menschenwürdig Leben zu können. Ferner, weil mir eine Restitution und Entschädigung ebenso verweigert wird.
Mir ist sehr wohl klar, dass das BSG unter der Fuchtel und Aufsicht des BMAS vermeiden muss, hier die Büchse der Pandora zu öffnen, die mein Fall analog zu anderen darstellt. Es ist aber traurig, dass hier nicht nur eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache im PKH Verfahren vollzogen wird, sondern zudem noch die vom BVerfG als unverzichtbares Gut eines Rechtsstaats erforderliche Rechtsschutzgleichheit mit Füßen getreten wird. Wie genau will denn das BSG ohne auch nur einen anwaltlichen Schriftsatz erhalten zu haben abschließend und ebenso nicht vorwegnehmend dessen (neuen?) Inhalt vollständig beurteilen können. Hat das BSG da in seiner PKH-Abteilung eine Glaskugel?
Es gibt aber noch Hoffnung, weil derzeit unter Beachtung der Vertragspflichterfüllung aus dem EU-Vertrag, mutige Richter am Verwaltungsgericht, die Unabhängigkeit der deutschen Justiz mit den vielen Sonderrechtszweigen (Art. 101 GG), ohne ausreichende gewaltentechnische Trennung, nun der internationalen Überprüfung stellen.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-wiesbaden-6k101615-vorabentscheidung-eugh-vorlage-unabhaengigkeit-gerichte-justiz/
Ein BSG, welches selbst - wie viele Vorlagen zum BVerfG wg. Verfassungswidrigkeit genau - vornahm, wird sich in NRW allein wg. Art. 4 der LVV NRW der Frage nicht entziehen können.
Eine Verletzung des gesetzlichen Richters schon durch die Vorinstanzen liegt in der fehlenden Vorlage ans BVerfG, als auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Übergehen der abweichenden Gutachten zu nötigen Sozialleistungen und vorzeitige vorläufige Zahlzeitpunkte auch oder gerade dann, wenn der Bedarf noch nicht konkret beziffert werden kann. Entscheidungen dem Grunde nach sind in solchen Fällen grundsätzlich zulässig. Es stellt ferner auch nachweislich keine eigene unabhängige Meinungsbildung dar, wenn ein Gericht Texte von Blättern der Akte abschreibt, ohne deren Inhalt auf Wahrheit – z.B. Berechnung des RB selbst – zu überprüfen. Genau das Gegenteil steht nämlich in § 157 SGG.
„Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen“

Auch das Vorbringen des LSG über die fehlende Erforderlichkeit eines unabhängigen Gutachters bzw. alternativ einer Vorlage überzeugt nicht und dringt nicht durch. Es ist eine unbewiesene Behauptung, die vom Begründungstext nicht getragen wird.

Das nicht Zusprechen von (Grund-)Recht ist bereits eine Grundrechtsverletzung, weil es den Rechtsstaat als Struktur der BRD unmittelbar außer Kraft setzt. Es ist verfassungswidrig und verfassungsfeindlich eine solche Praxis länger oder auch nur im Ansatz bzw. für Tage oder gar Wochen für tolerabel zu halten. Das Gericht ignoriert die grundgesetzliche Gewährleistungspflicht sozialer Sicherung. Das Gericht ignoriert meinen Gesundheitszustand und die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben. Dazu gehört auch das deutliche Verbot einer gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens aufgrund von § 39 Satz 2 und Satz 3 Ziffer 2 SGB XII.
Dazu zählt auch die pünktliche Feststellung, dass den Bürger amtlich behauptete Pflichten gerade nicht treffen.
Die Klage ist zur Erschöpfung des Rechtswegs unerläßlich. Durch die Untätigkeit des Gerichts - also das Abwarten bis ein Termin verstrichen ist, wird mir der rechtzeitige Richterspruch genommen, also faktisch der gesetzliche Richter in der nur zumutbar abzuwartenden Frist vollständig entzogen. Die Grundrechtsverletzung hat also bereits - rückwirkend nicht mehr zu beheben – stattgefunden, allerdings dessen Feststellung und Restitution ist noch möglich und aus verfassungsrechtlicher, grundgesetzlicher und rechtsstaatlicher Sicht geboten.
Das Gericht verkennt regelmäßig den absoluten Wesensgehalt von Grundrechten, die sowohl den Gesetzgeber nach Art. 1 Abs. 3 GG schon bei der Gesetzgebung an grundrechtswidrigen und Grundrechte einschränkenden Gesetzen hindern, als auch die Verwaltung binden und natürlich auch unmittelbar die Gerichte selbst, die eine Grundrechtsverletzung oder auch nur Einschränkung ohne ein dieses Grundrecht zitierendes Gesetz, niemals tolerieren dürfen, sondern genau diesen Grundrechtsschutz unmittelbar herzustellen haben.
Dass die besondere Rüge nur für Hauptsacheverfahren erforderlich sein kann und soll ergibt sich ja bereits aus einfacher Logik selbst, denn der Gesetzgeber muss bei ordnungsgemäßer Ausstattung der Gerichte nicht davon ausgehen, dass das fest im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nicht auch taggleich oder zumindest zeitnah gewährt wird. Die besondere Kennzeichnung von ER Verfahren muss dazu bereits alleinig ausreichen, deren Dringlichkeit zu betonen. Für Leistungen/Pflichten, die meist kurzfristig anstehen oder monatsweise gelten, kann ein "Erinnerungspflicht" welche laut Vorgabe des Gesetzgebers nach 6 Monaten frühestens erfolgen könnte, eh keine Wirkung entfalten. Dies war so auch dem Gesetzgeber wohl geläufig. Daher verzichtete er für ER Verfahren – vielleicht fälschlich verfassungs- und europarechtswidrig defizitär - auf eine ausdrückliche Ausgestaltung dazu. Das Gesetz ist allerdings entsprechend auszulegen, dass es dem mit ihm angestrebten Ziel der Verfahrensbeschleunigung auch im ER ausreichend gerecht wird. Diese ist aber sogar widrig gegen Europarecht noch nicht umgesetzt.
EGMR, Urteil v. 15.01.2015, 62198/11 (BGH, Urteil v. 4.11.2010, II ZR 32/10),
Der totale Ausfall von zeitnahem oder auch nur irgendwann eintretendem Rechtsschutz durch eine Untätigkeit der Gerichte ist eine Grundrechtsverletzung. Dem Fachgericht bleibt hiermit die eigenständige Korrektur und Schadensbegrenzung durch eigene Beschlussfassung bei Rückverweisung eröffnet, welche allerdings nur noch durch Ermöglichung der Revision zu erlangen ist. Wenn das Gericht mit solch einer Rechtsfrage überfordert ist, oder eine Klärung gar länger andauert, hat es währenddessen unmittelbar den begehrten Rechtsschutz sicher zu stellen und den Grundrechtsträger dann vor Schaden, welcher auch durch einen Entzug der Dispositionsfreiheit von Lebenszeit entsteht, wirksam zu schützen. Das laut SGG und GVG zuständige Gericht kann und darf den Kläger nicht auf ein Sonderverfahren gem. § 32 BVerfGG i.V.m. § 90 Abs. 2 BVerfGG verweisen, um selber trödeln zu können.
Das Vorgericht hätte zudem zweifelsfrei die (nachträgliche) Revision zum BSG zulassen müssen, weil die Verfahrensfrage, wie lange effektiver Rechtschutz bei einem fixen Beschwertermin auf sich warten lassen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und bis zum heutigen Tage auch nicht durch Bundesgerichte abschließend geklärt ist. Das BVerfG erklärt durch die Pressestelle und durch eigenes konkludentes Handeln, dass es (Grund-)Rechtsschutz für in wenigen Stunden und auch an gesetzlichen Feiertragen (25.12.2016) grundsätzlich für erforderlich hält.

Exemplarisch hier einige der Anweisungen des BVerfG, die durch die PKH Verweigerung mißachtet werden:

Beschluss vom 09. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 RZ 17, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 RZ 11, 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 (effektiver Rechtsschutz) RZ 17/18
1 BvR 1737/10, 24. März 2011,u.a. RZ 11,17, 21, 22, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 RZ 14, 15, 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03,Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/020, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12, Beschluss vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 RZ 14, 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88, BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52, 14.03.1972, Az. 2 BvR 41/71, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05, 2 BvR 2026/17,


Es wird beantragt:

Ich beantrage die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs und gleicher Augenhöhe als unzulässig festzustellen und das Verfahren zur Bewilligung von PKH unter Berücksichtigung der vergessenen bzw. ignorierten Fakten und Tatbestände und Vorträge fortzusetzen und mit einem der Gleichheit rechts- und sozialstaatlichen Wertung entsprechenden Ergebnis abzuschließen.

Ich als Kläger beantragte landesverfassungskonformen und grundgesetztreuen nicht nur existentiellen Menschenrechtsschutz, sondern auch die vollständige Achtung der Menschenwürde und justiziablen Rechte, zu effektivem tatsächlich wirksamen Rechtsschutz, gegen die Individuenunterdrückung durch Angestellte der BRD und des Landes Berlin auch in der Justiz durch Unterlassung.

Damit erweiterte ich meine Rechtsposition umfänglich über das defizitäre Maß von SGB II Leistungen hinaus (siehe S 16 AS 3250/11 ER). Die Notwendigkeit dazu ist angesichts des weiterhin möglichen defizitären formellen Rechts des SGB II gegeben und eine Behebung derzeit allerdings nur durch den gesetzlichen Richter möglich, da der vorgeschalteten Verwaltung keine Auslegungskompetenz zum nur vorhandenen Gesetz zusteht. Dies ist alleinig dem Richterprivileg vorbehalten. Daraus erwächst aber auch die besondere Pflicht des Gerichts zur Prüfung weiterer (ungedeckter) Bedarfe formeller pauschaler Ansprüche aufgrund der Lebensumstände, was nicht zuletzt so auch durch das BVerfG in 1 BvL 1/09 RZ 218 und 220 deutlich gemacht wurde. Der Gesetzgeber war bemüht, die Lücken zu schließen und erließ u.a. § 19 Abs. 3 SGB II als erweiterte Anspruchsnorm, es ist aber auch über die teleologische Auslegung der weiteren §§ des SGB II möglich die beantragten Bedarfe zu decken oder den BVerfG vorzulegen, damit dieses als alleiniger gesetzlicher Richter überprüft, ob diese zur Gewähr der Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 91 Abs. 1 Ziffern 1, 3, 4, 4a GG) erforderlich sind.

Grundrechtsverletzungen liegen selbst bei Kleinbeträgen durch aus vor 2 BvR 470/08 vom 19.07.2016 und solche kleinen Beträge sind durchaus auch als existentiell anzusehen, weil der sich ja so nur als notwendiger Regelbedarf zugestande Geldteil (§ 27a SGB XII) keine Reserven für da drin eben nicht enthaltene Ausgaben hat (1 BvR 1737/10 vom 24.3.2011). Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits der RB verfassungswidrig und nicht rechtstreu berechnet wird, wie das Gutachten von Herrn Böker belegt. Das Gericht schon hat bei Verdacht der falschen Berechnung durch das BMAS, selbige durch entsprechende Gutachten zu überprüfen, denn Wahrheit über Tatsachen ist elementarer und unverzichtbarer Bestandteil eines Gerichtsverfahrens (Anlage).

Den Beweis, dass der pauschale RB in 2013 und allen anderen Jahren zu niedrig war, hat das BMAS durch seine Auswertung der EVS 2013 eindrucksvoll belegt, obwohl verzögerte Auswertung und eine zusätzliche anspruchsmindernde Optimierung durch Sonderauswertungen dies verhindern sollte. Zu Guter Letzt haben aber auch die Vereinigten Nationen die völkerrechtswidrige Berechnung deutscher Sozialleistung bereits angeprangert. Besorgnis in mehreren Punkten im Dokument E/C.12/DEU/CO/6 über unzureichende Mittel und Sonderbedarfe füllen insbesondere Seite 8.

Auch das Vorbringen der Gerichte über die fehlende Erforderlichkeit eines unabhängigen Gutachters bzw. alternativ einer Vorlage überzeugt nicht und dringt nicht durch. Es ist eine unbewiesene Behauptung, die vom Begründungstext nicht getragen wird.

Klagegegenstand ist die Darlegung, dass es zu wenig Geldmittel über das bisherige Verfahren von den Leistungsträgern gibt, die die notwendigen Bedarfe nicht decken. Der bloße Verweis darauf, dass die gesetzliche Formulierung ggf. verfassungskonform ausgelegt werden kann und deswegen nicht als verfassungswidrig defizitär anzusehen ist, zumal ja RZ 220 aus 1 BvL 1/09 jegliche Lücke ansonsten für den Richter schließbar gemacht hat, bedeutet gerade nicht, dass die tatsächliche Auswertung des RB durch das BMAS tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht durch Methodik oder wissenschaftliche Fehlerhaftigkeit zu falschen Ergebnissen führt. Selbst klassische Rechenfehler kann ein Gericht so nicht einmal im Ansatz erkennen.

Wenn der Regelbedarf ausreichend ermittelt wäre und lebensnah korrekt die EVS Bedarfsgruppen erstellt und auch fehlerfrei ausgewertet wurden, wie kann es dann sein, dass ein Mensch der bedürftig ist, tatsächliche als notwendig angesehene Bedarfe hat, die er daraus nicht decken kann.

Das Gericht leistet sich einen Affront gegen mich als Kläger, indem es meinen Vortrag nicht mit der nötigen Sorgfalt überhaupt liest und bzgl. sich daraus ergebender Dienstpflichten ernst nimmt. Wie sollen denn Menschen ohne zeitig gewährte Geldmittel/Leistungen, wieder in die Lage versetzt werden, sich ohne Fremdbestimmung, gar durch Sozialdienste, voll eigenverantwortlich zu versorgen, wenn ihnen die Mittel für Helfer, Handwerker und Neuanschaffungen gerade nicht akut zur Verfügung stehen.

Es ist auch nicht Vertrauen erweckend, wenn sich das Gericht nicht auf eigene Untersuchungen stützt, sondern lieber unbewiesene Behauptungen über "irgendwer hat angeblich schon gemacht“ absondert, ohne das unterstellte Tun auch nur einmal zu verifizieren und eben auch die verfassungsrechtlich und grundgesetzlichen sowie völkerrechtlich geltenden Unterschranken auch nur im Ansatz einzugehen. Art. 79 GG, Art. 1 GG, Art. 20 GG, Art. 25 GG und internationale Abkommen und Verträge haben durchaus Auswirkungen auf Versorgungspflichten in der BRD.

Den Erklärungen vom Gericht ist nicht zu entnehmen, weshalb die Zeit zu kurz gewesen sein könnte, um Regel-Bedarf schon ab 2016 rückwirkend auf eben die Werte der EVS 2013 umzustellen. Es war sogar schon zum Urteil BVerfG 1 BvL 1/09 im Februar 2010 zugesagt worden , zeitnah die korrekten Beträge zu ermitteln und diese (RZ 218) auch rückwirkend in Kraft zu setzen, wenn sie feststehen.

Auf diesen Klägervortrag zum Gutachten von Herrn Böker, der die Unzulänglichkeiten und Fehler aufdeckt, geht das Gericht nicht mit diesen Vortrag wiederlegenden Fakten ein. Es scheitert schon am Versuch zu erklären, wie RB Kürzungen durch transparente Streichungen des Warenkorbes in Höhe von 132 € ermittelt werden können. Das BVerfG machte dies zur Bedingung den RB zu kürzen.

Das Gericht beschränkt sich auf einen Allgemeinplatz „gibt es nicht" anstatt die Deckung notfalls über eine Beiladung Dritter herbeizuführen.

Die Anhörungsrüge ist berechtigt und PKH zur Begründung des Rechtsmittels zum BSG zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken





P.S.:

Da ich als Laie nicht in der Lage bin, dies kurzfristig in Form zu bringen folgen Textpassagen, die sehr wohl erheblichen Zweifel an korrekte Gesetzgebung und RB Berechnung aufzeigen, die so untragbar sind und denen auch – schon von Gerichten bestätigt – grundsätzliche Bedeutung zugemessen wurde.

Wie will die Rügekammer des LSG Berlin-Bbg hier erklären, dass, wenn sie eine Sicherstellungspflicht der Behörde erkennt, nicht auch als Gericht selbst, durch eine sofortige richterliche Anordnung, notfalls auch gegen die haftenden Träger (§ 44b Abs. 3 SGB II) diese ja noch immer fortdauernde Verletzung meines existentiellen Menschenrechts und meiner Menschenwürde beenden müsste. Diese wird hiermit unverzüglich und taggleich beantragt. Menschenwürde ist ja weder zeitlich noch migrationspolitisch relativierbar (1 BvL 2/09 RZ 137, 1 BvL 2/11 RZ 95). Die echt panische Angst der sozialgerichtlichen Spruchkörper vor Verurteilungen, ist ein Offenbarungseid bezüglich der „richterlichen Unabhängigkeit“ als reine Marionette der JC, des MAGS (MAIS), der BA und des BMAS.

Gegen die Entscheidung des Gerichts Ablehnung der PKH zur NZB vom 05.02.2019 Zugang am 01.03.2019 fristwahrend Beschwerde, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingelegt .
Es wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die ablehnende Prozesskostenhilfe vom 05.02.2019 unter Beiordnung von einen noch zu benennenden Anwaltes zu bewilligen .
Prozesskostenhilfe ohne, hilfsweise mit Ratenzahlung zu bewilligen .
Begründung:

Mit Beschluss vom 26.02.2019 hat das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag von PKH nicht begründet ist. PKH wäre nur zu bewilligen ,wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hiergegen richten sich die eingelegten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass der PKH Antrag sehr wohl, aber eben nur von einem juristischen Laien begründet wurde. Dies Ergebnis ist aber so eine unzulässige Vorwegnahme der Revision selbst und verletzt Art. 19 Abs. 4 GG unter Hinzunahme der Maßstäbe des BVerfG. Speziell die Verweigerung PKH bei einer NZB stellt nämlich die Verletzung rechtlichen Gehörs ggf. des gesetzlichen Richters dar! Exemplarisch hier einige Entscheidungen, die sich damit befassen.

Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvR 2647/17
Beschluss vom 04. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13
Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 351/17
Beschluss vom 05. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17
Beschluss vom 18. September 2017 - 2 BvR 451/17
Beschluss vom 04. September 2017 - 1 BvR 2443/16
Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16
Beschluss vom 01. August 2017 - 1 BvR 1910/12

Es besteht ja Anwaltszwang beim Bundessozialgericht, ein anderer Verteidiger meiner Rechte nach freier Wahl aus allen Deutschen, bzw. deutschen Soldaten oder Mitmenschen ist mir nicht gestattet.
Ohne Gewährung der Prozesskostenhilfe wird mir so schon das formelle Recht genommen, weiter zu klagen, weil ich die NZB nur führen kann mit Rechtsanwalt (Anwaltszwang) und ohne Gewährung der PKH wird das Recht gleicher Wertigkeit als Kläger gem. Art 3 Abs. 1 GG nicht zu Teil.
Es sind also nicht alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Genaugenommen werde ich benachteiligt, weil ich mir keinen Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln leisten kann, der eine mehr überzeugende Revisionsbegründung schreiben kann, weil die im Grunde ja so schwer ist, dass sie Laien wie mir gerade nicht mehr zugetraut wird.
Eine Divergenz liegt hier sehr wohl vor, jedes Gericht hat andere Vorstellungen vom Strom und angemessener Höhe im RB und notwendigem Aufstockbedarf bei Stromunterdeckung. Oder will das BSG hier erklären, dass ein Kläger bei einer Rechtsfrage, die von den Gerichten überhaupt nicht untersucht wird und deren “Erforschung” vorsätzlich nicht erfolgt, vorsätzlich unter Entzug der Justiziabilitätsgarantie keine divergente Rechtsprechung finden kann, wenn diese – bezüglich des Themas Strom - bewusst überhaupt nicht stattfindet, obwohl in anderen Bereichen (WW), das Thema analog vorliegt und dort zumindest debattiert und richterlich bearbeitet wird. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz § 20 SGB X und § 103 SGG => Rückverweisungsgrund.
Die Ermittlung der Mindestmenge an Strom, also was ein SGB X ll Bezieher an Strom braucht und welche Kosten das verursacht, hat nicht stattgefunden. Nicht einmal in einem nicht zur Gesetzgebung befugten Ermittlungsausschuss. Bei WW- sieht das BSG Klärungsbedarf, weil diese Menge defizitär weder vom Gesetzgeber noch vom Fachgericht ermittelt wird.
Auch das BSG hat dafür keine Begründung in den Gesetzes-Materialien gefunden, somit kann man davon ausgehen, dass (auch) der restliche Regel-Bedarf nach 2011 bis 2016 formell und materiell verfassungswidrig ist, weil der Bundestag nicht über diese (gravierende) Änderung des Inhalts des Regel-Bedarfs (Warmwasser raus) beschlossen hat (sieht man auch an der fehlenden Begründung) (RZ 59.
Ebsenso stellt sich hier die Frage, als was dann die Differenz vom tatsächlichen Strombedarf zum nur enthaltenen Teil im Regelsatz anzusehen ist? Ein monatlicher Abschlag in der EVS und in den Sonderauswertungen ist nachweislich kein Bedarf. Bedarfe sind auch alle ungedeckten Lebensbedarfe und dazu gehört auch der Strom. Für Strombedarfe fallen Kosten immer dann an, wenn die Rechnung, also auch dieAbschlussrechnung, kommt.
Eine Pauschalierung für 30,39 € Strom wie im Regelsatz 2014 (massiv heruntergerechnet) 2014 vorgesehen war , reicht nicht für meinen Bedarf, denn ich verbrauche mehr als 30,39€. Im RB ist auch keine Ausgleichsmasse mehr verfügbar, weil dieser zu gering berechnet wurde und nicht einmal das Sozialticket in Berlin abdeckt. Die Pauschalierung die im Regelsatz drin ist von 30,39€ ist damit realitätsfern,da die Strompreise laufend steigen und Beträge in der Höhe nicht bedarfsdeckend sind. Die Zahl der Stromsperren ist bekannt und evident. Das Gericht und der beklagte Leistungsträger möge mir einen Stromanbieter nennen der mich mit 30,39€ komplett (also als Flatrate) versorgt. Ich werde also indirekt über Stromanbieter sanktioniert, weil die Bundesregierung die elektrische Daseinsvorsorge an Giganten abgibt.
Es gibt keinen bundeseinheitlichen Strompreis, der mit dem Regelsatz allgemein gehalten wird. Eine Pauschalierung ist im Grunde nicht möglich, da Anbieterspezifisch die Region entscheidet, welche Strompreise unterschiedlich vom Stromanbieter angeboten werden. Strom ist für jeden gleich, sowie Gott sei Dank bei Flüchtlingen der Strom unbegrenzt als Sachleistung erbracht wird und sie so mit ausreichend Haushaltsenergie versorgt werden.
Es ist also nicht ausschlaggebend von welchem Einkommen man Strom bezahlen muss. Mein Stromanbieter liefert mir nur benötigten Strom zum Preis vom aktuell 150,00 € und ich kann nicht einfach dem Stromanbieter verpflichten mir Strom nur für 30,39€ zu liefern ,denn der Anbieter sagt schon, dass mein durchschnittlicher Verbrauch erst mit der Abschlagzahlung in der Höhe beglichen ist.
Ich rüge die fehlende Ermittlung ob Regelbedarf mit 30,39€ Stromanteil monatlich reicht.
Das Fach-Gericht hat zu ermitteln, aber eben in keinem Verfahren erwähnt, daß der Strom ausreichend für meinen Bedarf ist und wie sonst der Strom gedeckt werden kann? Dies ist ein Verfahrensfehler andere (Mehr-)Bedarfsdeckung auszulassen.
Mit Verweis auf - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, - 1 BvR 1691/13 -
„Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.“
Fehlt Strom, kommt es Wohnungslosigkeit gleich, da für solche KdU Regelungen geschaffen worden sind, aber nicht für Strom (Darlehen ist bestenfalls nur Kann-Leistung) ist das Gesetz weiterhin verfassungswidrig defizitär, zumal auch Darlehen keinen höheren angemessenen Verbrauch an Strom sichern können. Darlehn sind nicht bedarfsdeckend. Bei dem Heizstrom werden die Mehrbedarfe auch bezahlt (mit Verweis auf B 14 AS 6/17 R)
Wenn ich was beantrage, ist dies als meistbegünstige Gewähr der Gegenstand des Verfahrens also immer die volle Bedarfsdeckung für ein menschenwürdiges Leben, egal wie spitzfindig formuliert und in einzelne Ansprüche das Sozialrecht diese - den Laien überfordernd – auszugestalten versucht.
Das Gericht verkennt den Laienvortrag dahin gehend das es ihn zu einschränkend gegen das gewollte Begehr auslegt L 11 1124 / 15 und B14 AS 47 / 18 .
Mit Verweis auf B 8 SO 13 / 14 R vom 24.02.2016

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Die Stromkosten iS von § 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346), also die Stromkosten für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppen, Keller, Waschküchen etc, gehören indes nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann (vgl nur BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Sind, wie die Klägerin behauptet, nur solche Kosten von der vereinbarten Nebenkostenpauschale erfasst, scheidet ein Abzug dieser Kosten von den Kosten der Unterkunft ebenso wie vom Regelsatz bzw der Regelleistung aus; sie sind untrennbarer Teil der Kosten der Unterkunft und nicht als "Haushaltsstrom" in die Bemessung der Regelsätze eingeflossen (vgl BT-Drucks 17/3404, S 56), sodass keine "Doppelleistung" von Sozialleistungen vorliegt.


Für Stromkürzung durch Pauschale im RB mangelt an der einfach gesetzlichen Legitimation, diese wird aber durch regionale Strompreise externer Dritter vorgegeben und damit ist die Menge „notwendiger Haushaltsstrom“ nicht vom Bundesgesetzgeber ermittelt und dann so vorgegeben, sondern ein Euro-Betrag, der je nach Wohnort mehr oder weniger Stromkosten zur Folge hat. Das BVerfG erklärt in 18. Dezember 2002 - 2 BvF 1/02, dass Gesetze ohne die korrekte formelle Schaffung nichtig sind. Dies gilt für eine – bislang nicht gerichtlich so geprüfte Berechnung – Gutachten Herr Böker – ebenfalls.
Der soeben eingesetzte Richter zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Prof. Dr. Stephan Harbarth schreibt in seiner Dissertation, Band 122, Abt. B: Rechtswissenschaft, erschienen bei Duncker & Humblot GmbH Berlin, auf Seite 62:

„Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Dieses auch als Demokratieprinzip bezeichnete Verfassungsprinzip verlangt, dass sich Innehabung und Ausübung der Staatsgewalt vom Volke herleiten müssen, dass eine sog. u n u n t e r b r o c h e n e demokratische L e g i t i m a t i o n s k e t t e bestehen m u s s . Nicht ausreichend ist es, dass die Staatsgewalt im Interesse des Volkes ausgeübt wird, vielmehr muss die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben auf das Volk selbst zurückgeführt werden können.“
Entnommen aus dem Gutachten des parteiischen Karlsruher Gutachterausschusses in BVerfGE 47, 253, Seite 275 unter 3.:„Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern.“

Das BSG wird also auch hier, wie in Parallelverfahren zu anderen (ungedeckten) (Mehr-) Bedarfen hier eine grundsätzliche Richtung vorzugehen haben. Ist also Strom wie WW ein Zwitter, der weder in RB noch in KdU passt?

Wie hoch wäre die noch enthaltende “Ausgleichsreserve” für Unterdeckung im RB?
B 14 AS 43/18 R Dokumenttyp: Rechtsfrage Datum: 12.02.2019
Vorinstanz:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 744/17, 06.09.2018
Kann bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II ein erhöhter Wohnraum- beziehungsweise Wohnflächenbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts anerkannt werden, wenn das - hier vierjährige - Kind sich im Wesentlichen nur an jedem zweiten Wochenende und während eines Teils der Ferien- bzw Feiertage bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält?


B 14 AS 3/18 R Dokumenttyp: Rechtsfrage Datum: 24.05.2018
Vorinstanz:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 432/17, 21.11.2017
Kommt die Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II nur in Betracht, wenn dieser Bedarf konkret mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden kann?


B 14 AS 2/18 R Dokumenttyp: Rechtsfrage Datum: 24.05.2018
Vorinstanz:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 431/17, 21.11.2017
Kommt die Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II nur in Betracht, wenn dieser Bedarf konkret mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden kann?
B 14 AS 13/18 R Dokumenttyp: Rechtsfrage Datum: 17.05.2018
Vorinstanz:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 1503/15, 11.12.2017
Können Aufwendungen für Schulbücher einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II begründen?


B 14 AS 6/18 RDokumenttyp: Rechtsfrage Datum: 04.04.2018
Vorinstanz:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 349/17, 11.12.2017

Können Aufwendungen für Schulbücher einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II begründen?

Also ist der RB auch heute noch niemals abschließend ausreichend festgesetzt (RZ 218, 220 aus 1 BvL) und immer noch nach oben hin ggf. zu öffnen, wenn im Einzelfall eine (belegte) hier bezifferbare Bedarfsunterdeckung vorliegt. Der RB ab dem Jahr 2013 wurde zu spät ermittelt und so verfassungswidrig falsch und zu spät berechnet. Der Wert des BMAS für 2013 ist höher, daher also mindestens bereits rückwirkend (RZ 218 a.a.O) für 2013anzusetzen und entsprechend hochzurechnen, allerdings laut bindendem Recht eben nicht von Hochrechnungen von Sonderauswertungen, sondern aus den tatsächlichen nicht willkürlich intransparent zusammengestrichenen Konsumausgaben. Das BSG hat noch nie vorgerechnet, wie 132,- € Kürzung des RB durch die vom BVerfG nur als transparent bezeichneten Posten zustande kommen können.

https://www.buzer.de/gesetz/3415/al58271-0.htm

alt: "Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. 4 Die für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. 5 Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage). "

neu ab 17:"Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. 2 Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. 3 Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage). "


Will das BSG weiterhin verfassungs- und völkerrechtswidrig Arme um das Existenzminimum betrügen, bzw. zusehen, wie die Fach-Sonder-Gerichte des Sozialrechtszweigs in der Manier großer Unterdrücker des Menschenrechts ihr Unwesen treiben?

https://www.tagesschau.de/inland/hartz-vier-regelsatz-101.html

UN-Bericht zur Völkerrechtsproblematik der hier viel zu geringen Sozialleistung nicht nur als Vertragsverletzung internationaler Abkommen.
https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=E%2fC.12%2fDEU%2fCO%2f6&Lang=en

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