Samstag, 1. Juni 2019
Meine Schreiben an das BSG von heute
kasparhauser, 17:27h
Dies ist ein zusätzliches Begleitschreiben:
Bundessozialgericht
34114 Kassel
Berlin, 1. Juni 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mit diesem Begleitschreiben auf die vielen Verfahrensfehler Verletzung des formellen Rechts beim SG und LSG hinweisen.
So hat bei dem SG ein Einzelrichter entschieden, obwohl es keinen Übertrag auf diesen gibt.
Die eigentlichen Träger der Leistungen ( § 44 Abs. 3 SGB II) wurden niemals beigeladen, obwohl ein defizitärer Bescheid eines JC diese nie von der bundesgesetzlichen Pflicht zu entbinden vermag. JC-Bescheide sind keine Gesetzgebungsverfahren. Der ICESCR vom 16.12.1966, er trat am 03.01.1976 völkerrechtlich in Kraft, wird hier ebenso nicht eingehalten.
Trotz meiner Forderung nach einer mündlichen Verhandlung wurde ohne diese und der erforderlichen Sachverhaltsermittlung vom SG entschieden. Mein Zeuge und vom Deutschen Bundestag zugelassene Sachverständiger, Herr Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker wurde nicht gefragt und auch mein Beistand und Grundrechteverteidiger wurde entsprechend nicht geladen. Aber die mündliche Verhandlung ist das Herzstück eines jeden Verfahren, so daß der Bescheid auch deshalb nichtig ist, § 105 III SGG.
Weder eine Amtsermittlung noch eine gerichtliche Ermittlung § 103 SGG tatbestandlich zustehender Rechte und der erfolgten Verletzungen grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Rechts hat wirksam stattgefunden.
Auf weitere Mängel gehe ich in meinem Hauptschreiben ein.
Beim LSG hatte ich die Zurückweisung an das SG verlangt, wozu es verpflichtet wäre wegen der vielen Mängel und der fehlenden Sachverhaltsermittlungen.
Auch die Übertragung dieses grundsätzliche Fragen aufwerfendes Verfahren auf eine Berichterstatterin war ein klarer Rechtsverstoß.
Die Ablehnung der PKH mit Verweis auf ein nichtiges Urteil dürfte ebenfalls gegen geltendes Recht verstoßen, siehe Anlage.
Der Vorsitzende des 18. Senats ist zugleich Vorsitzender des 38. Senats, ein von zwei Fachsenaten für überlange Verfahrensdauer. Trotzdem sieht er sich vorgeblich nicht in der Lage, von Amts wegen unseren Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen überlanger Verfahrensdauer zu beziffern, sondern hat dies an den 37. Senat verwiesen, der trotz gestellten PKH-Antrag gleich eine Kostenrechnung gegen uns erlassen hat und sich weigert, diese zurückzuziehen bzw. für nichtig zu erklären.
Der Umgang mit meinem Befangenheitsantrag, siehe Protokollrüge, zeigt einen mangelnden Respekt vor Gesetz und Recht und stellt die Tauglichkeit und Unabhängigkeit der Justiz von BMAS/Sozialministerium etc. grundsätzlich in Frage (Rechtssachen C-508/18, C-82/19, C-509/18 – Vorlagebeschluss VG Wiesbaden 6 K 1016/15).
Eine Vorsitzende Richterin beim LSG meinte mal, da ihr das BSG nicht „reingegrätscht“ sei, würde sie jetzt weiterhin so verfahren. Es ging darum, daß sie bei Verfahren meiner Familie wegen Nachteilsausgleich bei überlanger Verfahrensdauer 18 statt der üblichen 12 Monate je Instanz angesetzt hatte, also eigens eine LEX MURKEN geschaffen hatte. Und dies für alle Fälle die wir geführt haben und führen.
Ich kann nur hoffen, daß das BSG jetzt dieses Verfahren annimmt und zügig entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Und hier das Schreiben zum PKH-Antrag für die NZB/Revision
Bundessozialgericht
34114 Kassel
Berlin, 30. Mai 2019
PKH-ANTRAG FÜR DIE ZULASSUNG DER REVISION (NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE) UNTER BEIORDNUNG EINES NOCH ZU BENENNEN ANWALTES
ES KLAGEN HORST MURKEN - FELIX THIELECKE - FABIEN MURKEN
GEGEN LSG BERLIN-BRANDENBURG L 18 AS 484/18
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rüge schwere Rechtsverletzungen durch das SG Berlin und das LSG Berlin-Brandenburg, die allemal eine Revision rechtfertiger oder gar erzwingen, um wieder einheitliches Recht herzustellen.
Schon der Widerspruch vom 7.10.2016 ( A ) war etwas wirr. Rente stand mir damals nicht zu, erst zum 1.6.2019 wird sie mir bewilligt. Einen Bescheid habe ich noch nicht, dieser muß erst noch erstellt werden. Sicher ist, daß ich aufstocken muß, SGB XII.
Daß JC ist auch nicht berechtigt, etwas als verfassungswidrig oder nicht verfassungswidrig zu bezeichnen. Zur vermuteten Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes später mehr.
Wir erzeugen unser Heißwasser mit Strom, z. B. Boiler und Wasserkocher. Soweit ich weiß, ist es noch nicht geklärt, wie in diesen Fällen mit dem Strom umgegangen wird. Aus meiner Sicht das Einfachste wäre, es zu der KdU zu ziehen als KdUHSG, also Heizung, Strom und Gas. Auf jeden Fall ist der Gesetzgeber untätig geblieben, obgleich das BVerfG ihn aufgefordert hatte, beim Strom nachzubessern.
Das Kopfteilprinzip ( C )ist allemal ein Revisionsgrund und muß vom Verfassungsgericht geprüft werden. Die Exekutive und die Judikative sind eindeutig an Gesetze gebunden und nichts anderes, § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mit 20.3.2002, 2 BvR 794/95 klargestellt, daß Richter keine Gesetze schaffen oder auch nur erweitern dürfen. Sie sind ausschließlich an vom Parlament (Legislative) beschlossenen Gesetze gebunden. Hiergegen wird beim Kopfteilprinzip eindeutig verstoßen. Hinzu kommt, daß damit das Verbot der „fiktiven Einkünfte“ hintergangen wurde, denn meine Söhne waren Studenten, bzw. Fabien war in der Ausbildung mit etwa 550 Euro brutto im Monat. Die eigentlichen Träger der Leistungen ( § 44 Abs. 3 SGB II) wurden niemals beigeladen, obwohl ein defizitärer Bescheid eines JC diese nie von der bundesgesetzlichen Pflicht zu entbinden vermag. JC-Bescheide sind keine Gesetzgebungsverfahren. Der ICESCR vom 16.12.1966, er trat am 03.01.1976 völkerrechtlich in Kraft, wird hier ebenso nicht eingehalten.
Auf den Leistungskomplex 32 (B und D)) wurde ich weder vom JC noch vom SG und LSG verwiesen. Ich sehe in der unterbliebenen Verweisung einen schweren Verstoß, denn ich brauche etwa 6 Stunden am Tag Unterstützung, ich bin aufgrund einer Tibiakopfraktur stark gehbehindert und habe sowohl einen elektrischen Rollstuhl als auch zusammenklappbaren Rollstuhl, da der elektrische nicht in normale Autos paßt, nur in spezielle Behindertentransporter.
Meine Klage (E) ist vom 12. Oktober 2016 und ich beantragte einen Vorschuß (der mir auch als Kredit hätte gewährt werden können) (vorläufige Leistung), um Schaden von uns abzuwenden. Diese Hilfe wurde uns nicht gewährt, trotz § 1 SGB I. Bezüglich der KdU verweise ich darauf, daß das Kopfteilprinzip gegen das Verbot von fiktiven Einkünften verstößt. Für den Regelsatz nenne ich Herrn Rüdiger Böker als meinen Zeugen und vom Deutschen Bundestag zugelassenen Sachverständigen.
Auf einen richterlichen Hinweis stelle ich mit 15.1.2017 einiges klar (F), u. a., daß, wenn der Gesetzgeber das Kopfteilprinzip gewollt hätte, hätte er es längst in ein Gesetz gefasst und verweise auf 2 BvR 557/62, in dem schon klargestellt wird, daß etwas verfassungswidrig sein kann, obgleich es über Jahre praktiziert wurde. BVerfG 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 (Zweiter Senat) - Urteil vom 4. Mai 2011 - Auslegungsfreundlichkeit Menschenwürde EMRK. Eine Beteiligung von pflegenden/helfenden Angehörigen verbietet sich bereits aus § 39 SGB XII. Eine Benachteiligung im SGB II wäre gleichheitswidrig.
Mit 13.9.2017 (G) rüge ich die lange Verfahrensdauer. Ich hatte vorher ja schon klargemacht, daß wir in Nöten sind und Hilfe brauchen. Außerdem beantrage ich ein Versäumnisurteil nach § 331 iVm § 202 SGG, da keine gültige Vollmacht vorlag.
Ohne weitere Ermittlungen, und unter Verstoß gegen mein Recht auf eine mündliche Verhandlung (§ 124 SGG und § 128 ZPO) erging dann mit 28.2.2018 ein Gerichtsbescheid ( H ). Als zynisch empfinde ich den Satz auf S. 7 oben: „Insbesondere führte das fehlende Einkommen der Söhne des Klägers nicht dazu, dass der Beklagte dem Kläger die gesamte Miete zu gewähren hätte.“ Also ein bewußter Verstoß gegen das Verbot von fiktiven Einkünften und von § 39 Satz 1 2. Hälfte SGB XII sowie § 39 Satz 3 Ziffer 2 SGB XII.
Der Bescheid hat mehrere Fehler, die ihn ungültig werden lassen und zu einem Scheinurteil werden lassen. So ist keine natürliche Person als Beklagte genannt, so daß niemand zivil- oder strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Er ist nicht unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Auch gibt es kein Urteilsverkündungsprotokoll, was den Beschluß als nichtig erweist. Hierzu OLG Zweibrücken, 5 U 62/93 vom 19.9.1995, RZ 38: „Jedes Urteil bedarf zu seiner Existenz der Verlautbarung, was gelegentlich als „Geburtsakt“ des Urteils bezeichnet wird…“. Ein Urteil, 135 SGG (mit Unterschrift 134 SGG), wurde niemals zugestellt.
Davor gab es schon keinen Beschluß, daß Verfahren auf einen Einzelrichter zu übertragen.
Auch verstößt der Beschluß gegen § 124 SGG, meinem Recht auf eine mündliche Verhandlung, in der alle Argument vorgetragen werden können. Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück eines jeden Gerichtsverfahrens. Auch dies alleine dürfte ein schwerer Revisionsgrund sein, zumal, da das LSG sich geweigert hat, daß Verfahren wegen der Form- und Ermittlungsfehler an das SG zurückzuverweisen.
Mit 8.3.2018 ging ich gegen diesen Bescheid vor ( I )und forderte mündliche Verhandlung, gemeint war natürlich vor dem SG. Meine hier schon wichtigen Argumente wurden sowohl vom SG als auch vom LSG ignoriert. Eine Eignungsprüfung nach § 26 DRiG fand meines Wissens nicht statt. Dabei haben wir Bürger ein Recht auf eine gute Justiz und daß schlechte Richter aussortiert werden, BGH, 14.02.1967 - RiZ (R) 3/66
Mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurden in dem gesamten Verfahren ignoriert. So wird das Vertrauen in den Rechtsstaat zerstört.
Mit 12.3.2018 ( K ) zeigte sich, daß Dr. Täger nicht bereit ist, mir die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung nach § 106 SGG zu gewähren, er also voll bewußt meine Rechte mißachtet.
Mit 22.3.2018 ( L ) versuchte ich mich gegen dieses Unrecht zu wehren und beantragte die Zurückverweisung durch das LSG an das SG. Ohne Erfolg.
Mit 27.3.2018 ( M ) kam eine Anfrage, auf die ich sofort reagierte ( N )
Mit 23.4.2018 wurde das Verfahren auf die Berichterstatterin übertragen, was ich mit 28.4.2018
( O ) erfolglos kritisierte.
Mit 5.2.2019 kritisierte ich, daß ein Termin ausgerufen war, der in keiner Weise vom LSG vorbereitet wurde ( P ). Die PKH wurde mit Verweis auf das angegriffene Urteil des SG versagt, was eindeutig rechtswidrig ist, dazu das im Protokoll erwähnte Schreiben vom 11.5.2019 ( Q ).
Meine Rechtsmittel vom 6. April 2019 ( R ) wurden berechtigt zurückgewiesen, da das Verfahren inzwischen auf die Berichterstatterin übertragen wurde. Trotzdem hätte das LSG und auch die Berichterstatterin diese Argumente auch auf sich beziehen können und wohl auch müssen.
Mein Schreiben ohne Datum ( S ), das ich eigentlich vorlesen und dabei ergänzen wollte, konnte ich bei der chaotischen, unstrukturierten Arbeitsweise des LSG leider nur bis zu dem Befangenheitsantrag bringen. Der Umgang mit diesem Befangenheitsantrag belegt eindeutig, daß die Richter befangen waren und damit das Urteil nichtig wird.
Zur Vollmacht und den Anforderungen an diese lege ich die Expertise ( T ) bei. Da also keine gültige Vollmacht der Gegenseite vorhanden war, stand uns eindeutig ein Versäumnisurteil gemäß § 331 iVm § 202 SGG zu. Zum einen gelten hier die Gesetze auch – und nur die Gesetze, § 38 DRiG, § 31 SGG und Art. 20 III GG. Auf 2 B vR 794/95 hatte ich schon verwiesen. Hinzu kommt, daß das Urteil, auf das sich in der Literatur bezogen wird, wenn es heißt, im SGB-Bereich würde es keine Versäumnisurteile geben, gar nicht um einen Fall des § 331 ZPO sondern des § 330 ZPO handelt. Dort wurde kein Versäumnisurteil erlassen, weil dem Anwalt der Beklagten erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung die Ladung zugestellt wurde, die er nicht mal persönlich entgegengenommen hatte. In solche einem Fall würde auch bei keinem anderen Gericht ein Versäumnisurteil erlassen, eine Versäumnis liegt und lag nicht vor. Aufgrund des Schweigens der Beklagten und auch nur der Geladenen (Beweisvereitelung durch Verweigerung von Amtstätigkeit § 20 SGB X, Wahrheitspflicht, § 138 ZPO) hätte zumindest die Beweiserleichterung der Vorschrift (meistbegünstigend) zur Anwendung kommen müssen. Gibt es Weisungen von Oben, die die Unabhängigkeit der Richter gefährden mangelnden Respekt vor Gesetz und Recht und stellt die Tauglichkeit und Unabhängigkeit der Justiz von BMAS/Sozialministerium etc. grundsätzlich in Frage (Rechtssachen C-508/18, C-82/19, C-509/18 – Vorlagebeschluss VG Wiesbaden 6 K 1016/15)?
Die Sozialgerichte sind keine Ausnahmegerichte, Art. 101 GG, sonst wären sie unzulässig. Also muß die ZPO auch bei den Sozialgerichten gelten. Also muß die ZPO auch bei den Sozialgerichten gelten, wenn das SGG keine abweichende Beweislastregelung trifft, so das wg. Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. nicht zitiertem Art. 19 GG im existentiellen Bereich überhaupt zulässig wäre. Menschenrechtsverletzungen des Grundrechtsverpflichteten aufgrund “künstlich auferlegter versagender Beweisobliegenheiten” sind rechts- und sozialstaatswidrig sowie völkervertragsrechtlich verboten.
Protokoll und Urteil reiche ich als ( U ) ein. Das Urteil ist nicht unterschrieben, ein Verstoß gegen § 315 ZPO. Auch ist nicht klar, was beglaubigt wird.
Auf S. 6 behaupten die Richter: „Der Anregung des Klägers auf Anhörung eines Zeugen war nicht zu folgen, da der Kläger bereits nicht hinreichend konkret dargelegt hat, über welche Tatsache Beweis erhoben werden soll.“ Dies ist bewußt unwahr, also gelogen. Ich hatte klar gesagt, daß es um die Höhe der Regelätze seit 2005 geht. Es ist aber auch ein Eingeständnis, daß sowohl bei dem SG als auch bei dem LSG klar gegen die Aufklärungs- und Vorbereitungspflichten der Richter verstoßen wurde, sonst wäre dieser Punkt vorher geklärt worden.
Sofern die Richter behaupten, keine Anhaltspunkte zu haben für die Nichtigkeit des SG-Bescheides noch für die Verfassungsverstöße liegt dies ebenfalls an der mangelnden Sachaufklärung. Von dem von meinem Beistand eingereichten Schreiben mit den genannten Artikeln der Landesverfassung gibt es leider keine Kopie, obgleich wir die erbeten hatten. Mein Beistand hatte diesen Zettel noch abends in seiner Unterkunft verfaßt.
Mit weiteren tragenden Elementen unseres Vorbringens, insbesondere von Herrn Michael Hohn-Bergerhoff setzt sich das Gericht überhaupt nicht auseinander, siehe Protokoll.
Meine heutige Protokollrüge sowie einen Nachweis reiche ich als ( V1 und V2) ein.
Nach alledem muß das Urteil als nichtig erkannt werden und zur Sachverhaltsermittlung an das LSG, besser SG, zurückverwiesen. Nur so kann erreicht werden, daß die Richter ihre Arbeit richtig, gewissenhaft und gesetzestreu machen. Wie das BSG weiß, gibt es in Brandenburg faktisch keine Dienst- und Rechtsaufsicht über Richter.
Da ich juristischer Laie bin, bitte ich Fehler und ggf. falsche Interpretationen zu entschuldigen. Für die Korrektur sieht das Gesetz einen Anwalt für nötig an und an meiner Seite vor, den dieser Antrag auf PKH mir ja gerade im Rahmen der Waffengleichheit gewährleisten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Bundessozialgericht
34114 Kassel
Berlin, 1. Juni 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mit diesem Begleitschreiben auf die vielen Verfahrensfehler Verletzung des formellen Rechts beim SG und LSG hinweisen.
So hat bei dem SG ein Einzelrichter entschieden, obwohl es keinen Übertrag auf diesen gibt.
Die eigentlichen Träger der Leistungen ( § 44 Abs. 3 SGB II) wurden niemals beigeladen, obwohl ein defizitärer Bescheid eines JC diese nie von der bundesgesetzlichen Pflicht zu entbinden vermag. JC-Bescheide sind keine Gesetzgebungsverfahren. Der ICESCR vom 16.12.1966, er trat am 03.01.1976 völkerrechtlich in Kraft, wird hier ebenso nicht eingehalten.
Trotz meiner Forderung nach einer mündlichen Verhandlung wurde ohne diese und der erforderlichen Sachverhaltsermittlung vom SG entschieden. Mein Zeuge und vom Deutschen Bundestag zugelassene Sachverständiger, Herr Diplom-Kaufmann Rüdiger Böker wurde nicht gefragt und auch mein Beistand und Grundrechteverteidiger wurde entsprechend nicht geladen. Aber die mündliche Verhandlung ist das Herzstück eines jeden Verfahren, so daß der Bescheid auch deshalb nichtig ist, § 105 III SGG.
Weder eine Amtsermittlung noch eine gerichtliche Ermittlung § 103 SGG tatbestandlich zustehender Rechte und der erfolgten Verletzungen grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Rechts hat wirksam stattgefunden.
Auf weitere Mängel gehe ich in meinem Hauptschreiben ein.
Beim LSG hatte ich die Zurückweisung an das SG verlangt, wozu es verpflichtet wäre wegen der vielen Mängel und der fehlenden Sachverhaltsermittlungen.
Auch die Übertragung dieses grundsätzliche Fragen aufwerfendes Verfahren auf eine Berichterstatterin war ein klarer Rechtsverstoß.
Die Ablehnung der PKH mit Verweis auf ein nichtiges Urteil dürfte ebenfalls gegen geltendes Recht verstoßen, siehe Anlage.
Der Vorsitzende des 18. Senats ist zugleich Vorsitzender des 38. Senats, ein von zwei Fachsenaten für überlange Verfahrensdauer. Trotzdem sieht er sich vorgeblich nicht in der Lage, von Amts wegen unseren Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen überlanger Verfahrensdauer zu beziffern, sondern hat dies an den 37. Senat verwiesen, der trotz gestellten PKH-Antrag gleich eine Kostenrechnung gegen uns erlassen hat und sich weigert, diese zurückzuziehen bzw. für nichtig zu erklären.
Der Umgang mit meinem Befangenheitsantrag, siehe Protokollrüge, zeigt einen mangelnden Respekt vor Gesetz und Recht und stellt die Tauglichkeit und Unabhängigkeit der Justiz von BMAS/Sozialministerium etc. grundsätzlich in Frage (Rechtssachen C-508/18, C-82/19, C-509/18 – Vorlagebeschluss VG Wiesbaden 6 K 1016/15).
Eine Vorsitzende Richterin beim LSG meinte mal, da ihr das BSG nicht „reingegrätscht“ sei, würde sie jetzt weiterhin so verfahren. Es ging darum, daß sie bei Verfahren meiner Familie wegen Nachteilsausgleich bei überlanger Verfahrensdauer 18 statt der üblichen 12 Monate je Instanz angesetzt hatte, also eigens eine LEX MURKEN geschaffen hatte. Und dies für alle Fälle die wir geführt haben und führen.
Ich kann nur hoffen, daß das BSG jetzt dieses Verfahren annimmt und zügig entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Und hier das Schreiben zum PKH-Antrag für die NZB/Revision
Bundessozialgericht
34114 Kassel
Berlin, 30. Mai 2019
PKH-ANTRAG FÜR DIE ZULASSUNG DER REVISION (NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE) UNTER BEIORDNUNG EINES NOCH ZU BENENNEN ANWALTES
ES KLAGEN HORST MURKEN - FELIX THIELECKE - FABIEN MURKEN
GEGEN LSG BERLIN-BRANDENBURG L 18 AS 484/18
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rüge schwere Rechtsverletzungen durch das SG Berlin und das LSG Berlin-Brandenburg, die allemal eine Revision rechtfertiger oder gar erzwingen, um wieder einheitliches Recht herzustellen.
Schon der Widerspruch vom 7.10.2016 ( A ) war etwas wirr. Rente stand mir damals nicht zu, erst zum 1.6.2019 wird sie mir bewilligt. Einen Bescheid habe ich noch nicht, dieser muß erst noch erstellt werden. Sicher ist, daß ich aufstocken muß, SGB XII.
Daß JC ist auch nicht berechtigt, etwas als verfassungswidrig oder nicht verfassungswidrig zu bezeichnen. Zur vermuteten Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes später mehr.
Wir erzeugen unser Heißwasser mit Strom, z. B. Boiler und Wasserkocher. Soweit ich weiß, ist es noch nicht geklärt, wie in diesen Fällen mit dem Strom umgegangen wird. Aus meiner Sicht das Einfachste wäre, es zu der KdU zu ziehen als KdUHSG, also Heizung, Strom und Gas. Auf jeden Fall ist der Gesetzgeber untätig geblieben, obgleich das BVerfG ihn aufgefordert hatte, beim Strom nachzubessern.
Das Kopfteilprinzip ( C )ist allemal ein Revisionsgrund und muß vom Verfassungsgericht geprüft werden. Die Exekutive und die Judikative sind eindeutig an Gesetze gebunden und nichts anderes, § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mit 20.3.2002, 2 BvR 794/95 klargestellt, daß Richter keine Gesetze schaffen oder auch nur erweitern dürfen. Sie sind ausschließlich an vom Parlament (Legislative) beschlossenen Gesetze gebunden. Hiergegen wird beim Kopfteilprinzip eindeutig verstoßen. Hinzu kommt, daß damit das Verbot der „fiktiven Einkünfte“ hintergangen wurde, denn meine Söhne waren Studenten, bzw. Fabien war in der Ausbildung mit etwa 550 Euro brutto im Monat. Die eigentlichen Träger der Leistungen ( § 44 Abs. 3 SGB II) wurden niemals beigeladen, obwohl ein defizitärer Bescheid eines JC diese nie von der bundesgesetzlichen Pflicht zu entbinden vermag. JC-Bescheide sind keine Gesetzgebungsverfahren. Der ICESCR vom 16.12.1966, er trat am 03.01.1976 völkerrechtlich in Kraft, wird hier ebenso nicht eingehalten.
Auf den Leistungskomplex 32 (B und D)) wurde ich weder vom JC noch vom SG und LSG verwiesen. Ich sehe in der unterbliebenen Verweisung einen schweren Verstoß, denn ich brauche etwa 6 Stunden am Tag Unterstützung, ich bin aufgrund einer Tibiakopfraktur stark gehbehindert und habe sowohl einen elektrischen Rollstuhl als auch zusammenklappbaren Rollstuhl, da der elektrische nicht in normale Autos paßt, nur in spezielle Behindertentransporter.
Meine Klage (E) ist vom 12. Oktober 2016 und ich beantragte einen Vorschuß (der mir auch als Kredit hätte gewährt werden können) (vorläufige Leistung), um Schaden von uns abzuwenden. Diese Hilfe wurde uns nicht gewährt, trotz § 1 SGB I. Bezüglich der KdU verweise ich darauf, daß das Kopfteilprinzip gegen das Verbot von fiktiven Einkünften verstößt. Für den Regelsatz nenne ich Herrn Rüdiger Böker als meinen Zeugen und vom Deutschen Bundestag zugelassenen Sachverständigen.
Auf einen richterlichen Hinweis stelle ich mit 15.1.2017 einiges klar (F), u. a., daß, wenn der Gesetzgeber das Kopfteilprinzip gewollt hätte, hätte er es längst in ein Gesetz gefasst und verweise auf 2 BvR 557/62, in dem schon klargestellt wird, daß etwas verfassungswidrig sein kann, obgleich es über Jahre praktiziert wurde. BVerfG 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 (Zweiter Senat) - Urteil vom 4. Mai 2011 - Auslegungsfreundlichkeit Menschenwürde EMRK. Eine Beteiligung von pflegenden/helfenden Angehörigen verbietet sich bereits aus § 39 SGB XII. Eine Benachteiligung im SGB II wäre gleichheitswidrig.
Mit 13.9.2017 (G) rüge ich die lange Verfahrensdauer. Ich hatte vorher ja schon klargemacht, daß wir in Nöten sind und Hilfe brauchen. Außerdem beantrage ich ein Versäumnisurteil nach § 331 iVm § 202 SGG, da keine gültige Vollmacht vorlag.
Ohne weitere Ermittlungen, und unter Verstoß gegen mein Recht auf eine mündliche Verhandlung (§ 124 SGG und § 128 ZPO) erging dann mit 28.2.2018 ein Gerichtsbescheid ( H ). Als zynisch empfinde ich den Satz auf S. 7 oben: „Insbesondere führte das fehlende Einkommen der Söhne des Klägers nicht dazu, dass der Beklagte dem Kläger die gesamte Miete zu gewähren hätte.“ Also ein bewußter Verstoß gegen das Verbot von fiktiven Einkünften und von § 39 Satz 1 2. Hälfte SGB XII sowie § 39 Satz 3 Ziffer 2 SGB XII.
Der Bescheid hat mehrere Fehler, die ihn ungültig werden lassen und zu einem Scheinurteil werden lassen. So ist keine natürliche Person als Beklagte genannt, so daß niemand zivil- oder strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Er ist nicht unterschrieben und es ist nicht klar, was beglaubigt wurde.
Auch gibt es kein Urteilsverkündungsprotokoll, was den Beschluß als nichtig erweist. Hierzu OLG Zweibrücken, 5 U 62/93 vom 19.9.1995, RZ 38: „Jedes Urteil bedarf zu seiner Existenz der Verlautbarung, was gelegentlich als „Geburtsakt“ des Urteils bezeichnet wird…“. Ein Urteil, 135 SGG (mit Unterschrift 134 SGG), wurde niemals zugestellt.
Davor gab es schon keinen Beschluß, daß Verfahren auf einen Einzelrichter zu übertragen.
Auch verstößt der Beschluß gegen § 124 SGG, meinem Recht auf eine mündliche Verhandlung, in der alle Argument vorgetragen werden können. Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück eines jeden Gerichtsverfahrens. Auch dies alleine dürfte ein schwerer Revisionsgrund sein, zumal, da das LSG sich geweigert hat, daß Verfahren wegen der Form- und Ermittlungsfehler an das SG zurückzuverweisen.
Mit 8.3.2018 ging ich gegen diesen Bescheid vor ( I )und forderte mündliche Verhandlung, gemeint war natürlich vor dem SG. Meine hier schon wichtigen Argumente wurden sowohl vom SG als auch vom LSG ignoriert. Eine Eignungsprüfung nach § 26 DRiG fand meines Wissens nicht statt. Dabei haben wir Bürger ein Recht auf eine gute Justiz und daß schlechte Richter aussortiert werden, BGH, 14.02.1967 - RiZ (R) 3/66
Mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurden in dem gesamten Verfahren ignoriert. So wird das Vertrauen in den Rechtsstaat zerstört.
Mit 12.3.2018 ( K ) zeigte sich, daß Dr. Täger nicht bereit ist, mir die mündliche Verhandlung und deren Vorbereitung nach § 106 SGG zu gewähren, er also voll bewußt meine Rechte mißachtet.
Mit 22.3.2018 ( L ) versuchte ich mich gegen dieses Unrecht zu wehren und beantragte die Zurückverweisung durch das LSG an das SG. Ohne Erfolg.
Mit 27.3.2018 ( M ) kam eine Anfrage, auf die ich sofort reagierte ( N )
Mit 23.4.2018 wurde das Verfahren auf die Berichterstatterin übertragen, was ich mit 28.4.2018
( O ) erfolglos kritisierte.
Mit 5.2.2019 kritisierte ich, daß ein Termin ausgerufen war, der in keiner Weise vom LSG vorbereitet wurde ( P ). Die PKH wurde mit Verweis auf das angegriffene Urteil des SG versagt, was eindeutig rechtswidrig ist, dazu das im Protokoll erwähnte Schreiben vom 11.5.2019 ( Q ).
Meine Rechtsmittel vom 6. April 2019 ( R ) wurden berechtigt zurückgewiesen, da das Verfahren inzwischen auf die Berichterstatterin übertragen wurde. Trotzdem hätte das LSG und auch die Berichterstatterin diese Argumente auch auf sich beziehen können und wohl auch müssen.
Mein Schreiben ohne Datum ( S ), das ich eigentlich vorlesen und dabei ergänzen wollte, konnte ich bei der chaotischen, unstrukturierten Arbeitsweise des LSG leider nur bis zu dem Befangenheitsantrag bringen. Der Umgang mit diesem Befangenheitsantrag belegt eindeutig, daß die Richter befangen waren und damit das Urteil nichtig wird.
Zur Vollmacht und den Anforderungen an diese lege ich die Expertise ( T ) bei. Da also keine gültige Vollmacht der Gegenseite vorhanden war, stand uns eindeutig ein Versäumnisurteil gemäß § 331 iVm § 202 SGG zu. Zum einen gelten hier die Gesetze auch – und nur die Gesetze, § 38 DRiG, § 31 SGG und Art. 20 III GG. Auf 2 B vR 794/95 hatte ich schon verwiesen. Hinzu kommt, daß das Urteil, auf das sich in der Literatur bezogen wird, wenn es heißt, im SGB-Bereich würde es keine Versäumnisurteile geben, gar nicht um einen Fall des § 331 ZPO sondern des § 330 ZPO handelt. Dort wurde kein Versäumnisurteil erlassen, weil dem Anwalt der Beklagten erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung die Ladung zugestellt wurde, die er nicht mal persönlich entgegengenommen hatte. In solche einem Fall würde auch bei keinem anderen Gericht ein Versäumnisurteil erlassen, eine Versäumnis liegt und lag nicht vor. Aufgrund des Schweigens der Beklagten und auch nur der Geladenen (Beweisvereitelung durch Verweigerung von Amtstätigkeit § 20 SGB X, Wahrheitspflicht, § 138 ZPO) hätte zumindest die Beweiserleichterung der Vorschrift (meistbegünstigend) zur Anwendung kommen müssen. Gibt es Weisungen von Oben, die die Unabhängigkeit der Richter gefährden mangelnden Respekt vor Gesetz und Recht und stellt die Tauglichkeit und Unabhängigkeit der Justiz von BMAS/Sozialministerium etc. grundsätzlich in Frage (Rechtssachen C-508/18, C-82/19, C-509/18 – Vorlagebeschluss VG Wiesbaden 6 K 1016/15)?
Die Sozialgerichte sind keine Ausnahmegerichte, Art. 101 GG, sonst wären sie unzulässig. Also muß die ZPO auch bei den Sozialgerichten gelten. Also muß die ZPO auch bei den Sozialgerichten gelten, wenn das SGG keine abweichende Beweislastregelung trifft, so das wg. Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. nicht zitiertem Art. 19 GG im existentiellen Bereich überhaupt zulässig wäre. Menschenrechtsverletzungen des Grundrechtsverpflichteten aufgrund “künstlich auferlegter versagender Beweisobliegenheiten” sind rechts- und sozialstaatswidrig sowie völkervertragsrechtlich verboten.
Protokoll und Urteil reiche ich als ( U ) ein. Das Urteil ist nicht unterschrieben, ein Verstoß gegen § 315 ZPO. Auch ist nicht klar, was beglaubigt wird.
Auf S. 6 behaupten die Richter: „Der Anregung des Klägers auf Anhörung eines Zeugen war nicht zu folgen, da der Kläger bereits nicht hinreichend konkret dargelegt hat, über welche Tatsache Beweis erhoben werden soll.“ Dies ist bewußt unwahr, also gelogen. Ich hatte klar gesagt, daß es um die Höhe der Regelätze seit 2005 geht. Es ist aber auch ein Eingeständnis, daß sowohl bei dem SG als auch bei dem LSG klar gegen die Aufklärungs- und Vorbereitungspflichten der Richter verstoßen wurde, sonst wäre dieser Punkt vorher geklärt worden.
Sofern die Richter behaupten, keine Anhaltspunkte zu haben für die Nichtigkeit des SG-Bescheides noch für die Verfassungsverstöße liegt dies ebenfalls an der mangelnden Sachaufklärung. Von dem von meinem Beistand eingereichten Schreiben mit den genannten Artikeln der Landesverfassung gibt es leider keine Kopie, obgleich wir die erbeten hatten. Mein Beistand hatte diesen Zettel noch abends in seiner Unterkunft verfaßt.
Mit weiteren tragenden Elementen unseres Vorbringens, insbesondere von Herrn Michael Hohn-Bergerhoff setzt sich das Gericht überhaupt nicht auseinander, siehe Protokoll.
Meine heutige Protokollrüge sowie einen Nachweis reiche ich als ( V1 und V2) ein.
Nach alledem muß das Urteil als nichtig erkannt werden und zur Sachverhaltsermittlung an das LSG, besser SG, zurückverwiesen. Nur so kann erreicht werden, daß die Richter ihre Arbeit richtig, gewissenhaft und gesetzestreu machen. Wie das BSG weiß, gibt es in Brandenburg faktisch keine Dienst- und Rechtsaufsicht über Richter.
Da ich juristischer Laie bin, bitte ich Fehler und ggf. falsche Interpretationen zu entschuldigen. Für die Korrektur sieht das Gesetz einen Anwalt für nötig an und an meiner Seite vor, den dieser Antrag auf PKH mir ja gerade im Rahmen der Waffengleichheit gewährleisten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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